Teenboys./. Stoffers (Gaytainment)

November 11 2002 Geschrieben von gflash 13 Kommentare

Wer sich vielleicht erinnern kann:
Ich wurde vor einiger Zeit durch die Teenboy KG (Mariano Weckbarth Geschäftsführender Gesellschafter & Alexander J. Kleinjung Prokurist und Jugendschutzbeauftragter), vertreten durch Herrn Gravenreuth, abgemahnt. Ich hatte in unseren Newslettern und in unseren Metatags das Wort “Teenboys” im Zusammenhang mit der Webseite www.boyproject.tv verwendet. Nachdem wir uns geweigert hatten, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, erging eine einstweilige Verfügung, gegen die ich (vertreten durch Herrn Dr. Daniel Kötz www.koetzlaw.de) Widerspruch einlegte.

Das Landgericht Frankfurt unter Vorsitz von Herrn Labermeier hat die einstweilige Verfügung am 06.09.2002 zurückgewiesen. Folgende Gründe waren dabei ausschlaggebend:

(Zitate aus der Urteilsbegründung in gekürzter Form)

“Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet. Der Antragstelerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Wortmarke “TEENBOYS” (§§ 4 Nr. 1, 14 Abs.2, Abs. 5 MarkenG) noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Unternehmenskennzeichenrechts zu (§§ 5 Abs.2, 15 Abs.2, Abs.4 MarkenG). …

….Es handelt sich um eine sogenannte “schwache” Marke mit geringer Kennzeichnungskraft und geringem Schutzumfang. Selbst wenn es- wie die Antragstellerin vorträgt, aber im Hinblick auf die Anlagen AG 4 und AG 5 zwiefelhaft ist- so sein sollte, daß das Wort “TEENBOYS” (noch) keine allgemein gebräucliche und bekannte Bezeichnung für “junge Männer” aus der homoerotischen Szene ist, erschliesst sich dies dem verständlichen Leser und Betrachter. Die Bezeichnung ist eingestellt in homo-erotische Portale mit homo-erotischen Angeboten….

…Im Zusammenhang mit der homoerotischen Szene und den entsprechenden Internetportalen kann sich der Leser und Betrachter, selbst wenn ihm das Wort nicht geläufig ist, den Sinngehalt zusammenreimen. Er wird die Bezeichnung “TEENBOYS” im Sinne einer altersmässigen Eingrenzung des Kreises der Männer aus dem Bereich der homo- erotischen Szene verstehen, nämlich dahin, dass die homo-erotischen Angebote ausschliesslich mit “jungen Männern” in Verbindung stehen, wobei aus naheliegenden Gründen erst das Alter ab 18 Jahren aktuell sein kann.

Aus diesem Hintergrund ist der Schutzumfang der Wortmarke “TEENBOYS” nicht nur gering, sie birgt auch die Gefahr in sich, dass die Bezeichnung leicht und schnell in die Richtung einer bloß beschreibenden Nutzung des Wortes abgleitet, mithin nicht kennzeichnend verwendet und deshalb ein Verletzungsbestand nicht begründet wird….

… Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Verwendung der Bezeichnung “Teenboys” in den Meta-Tags durch den Antragsgegner.

Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen, §91 Abs.1 ZPO. …”

Ich glaube dieses braucht nicht weiter kommentiert werden :-) ). Im übrigen (bevor sich Rudi wieder zu Wort meldet) hat dieses nichts mit Copyrightverletzungen zu tun, wie beim Fall gegen Rudi.

Viele warme Grüsse aus Berlin
Gaytainment Webmarketing
Inhaber Jörg Stoffers
030-21019810

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13 Responses to “Teenboys./. Stoffers (Gaytainment)”

  1. Anonymous sagt:

    irgendwie sind alle schwule "rechtsgeil".. rechtlich hier rechtlich da, … ihr solltet alle anwälte werden….ich sag nur kindergarten!

  2. Anonymous sagt:

    Recht haben und Recht erlangen ist ein wichtiger Teil der Demokratie! Das solltest Du mal dran denken, bevor Du eine Nachricht über ein Gerichtsurteil so unpassend kommentierst!

  3. Anonymous sagt:

    Kindergarten? Also – wenn ich eine einstweilige Verfügung von irgendeinem Schwulen um die Ohren geschlagen bekommen würde, vermutlich mit einem immens hohen Streitwert, dann würde ich mich auch wehren. Wie kommst Du darauf, Gayt. als "Kindergarten" zu bezeichnen, wenn die keine Lust hatten, freiwillig ca. 2000 – 3000 Euro zu bezahlen, sondern sich – erfolgreich – gewehrt haben?

    Also echt!

    Gruß.

  4. Anonymous sagt:

    Glückwunsch !!! Für alle Gay-Seiten Besitzer ein toller Erfolg.

  5. Anonymous sagt:

    Allso lieber Jörg, herzlichen Glückwunsch .
    Das ist ein sehr gutes Urteil, was wieder Mut macht.
    Grüsse
    Thomas
    http://www.schwulemaenner.de

  6. Anonymous sagt:

    Schon komisch, das hier ein Website-Betreiber seinen Sieg gegen eine andere Firma feiert, selber aber Abmahnungen an andere Seiten-Betreiber in Massen verschickt. Und man ihm dann auch noch gratuliert.

    Zitat aus http://www.abmahnungswelle.de
    Verhängnisvolle Bildergalerie
    Kreis Ludwigshafen: Der Düsseldorfer RA Daniel Kötz mahnt für den Berliner Jörg Stoffers einen Homepagebetreiber ab, weil dieser Bilder ohne Genehmigung veröffentlicht hat.
    Streitwert: 16.000,- EUR
    Abmahnungsgebühr: 500,- EUR
    Schadensersatz: 1630,- EUR

    Nur, der Abgemahnte hat diesen Bilderbereich passwortgeschützt. Er vermutet, dass die Bilder unsichtbar digital signiert wurden und dadurch aufgespürt werden konnten.

    Eine merkwürdige Art, zu feiern, finde ich.
    Thomas

  7. Anonymous sagt:

    Ne signatur hat doch mit nem passwortschutz nix zu tun!?

  8. Anonymous sagt:

    Das ist nicht nur der Sieg für gaytainment, sondern auch für alle Gay-Adult-Webmaster. Außerdem ist es wohl was anderes ob ich Bilder klaue oder einen Namen benutze der im Netz weit verbreitet ist. Die haben sich teenboy sichern lassen. Das wäre so als würden wir Schwul oder Gay eintragen lassen.

  9. Anonymous sagt:

    Jetzt darf ich mal, ok?

    Selbstverständlich schreibe ich auch Abmahnungen, wenn meine Mandanten mich damit beauftragen. Weshalb dieser Einzelfall bei abmahnungswelle.de zu sehen ist, weiß ich auch nicht – es handelt sich nämlich eben nicht um eine "Welle", sondern um einen bestimmten Fall, in dem der Betreiber einer Internetseite bestimmtes Bildmaterial ohne jede Lizenz nutzt. Es handelt sich damit um einen Eingriff in die Rechtspositionen meines Mandanten; und das ist scharf von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich andere – zB. wegen unzureichenden Impressums – als Wettbewerbshüter aufsperren und "wellenmäßig" abmahnen.

    So komisch ist das also nicht.

    Gruß,

    Dr. Daniel Kötz
    http://www.koetzlaw.de

  10. Anonymous sagt:

    Einzelfall? Bisher sind alleine hier bei Gflash 3 Fälle von Abmahnungen bekannt, die Sie, lieber Herr Kötz, im Auftrag von Gaytainment vertreten.

    Sind das wirklich alle? Wir werden sehen….

  11. Anonymous sagt:

    3 Ich habe "Nur" von 2 Gelesen Boyscity und Magic .
    Und selbst bei 3 wäre das noch lange keine Welle .

    Und Wer sich nicht an Gesetze hält sollte sich über Strafe wundern .
    Da ist es Egal ob nun Einer Klaut oder eine Ganze Bande Bestaft werden müßen alle

  12. Anonymous sagt:

    richtig so, hoffentlich lernen die was draus und nehmen dann nicht einfach in zukunft opfer, die sich nicht wehren können.

  13. Anonymous sagt:

    Dieser Dr. Kötz sollte mal vorsichtiger sein!

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